die Corona-Pandemie hält die Gesellschaft weiter fest im Griff. Dank der bisherigen Maßnahmen der TU Dresden sowie unserer Impf- und Testangebote sind die Inzidenzen an unserer Universität verglichen mit denen im Umfeld glücklicherweise gering. Im Namen des Erweiterten Rektorates danken wir Ihnen herzlich für Ihre Um- und Rücksicht. Dadurch ist es möglich, für Studierende weiterhin Präsenzlehre anzubieten, in Präsenz zu prüfen, Laborversuche und Praktika erlebbar zu machen sowie die Forschung weiterhin in Präsenz durchzuführen. Um dies auch in den nächsten Wochen und Monaten aufrecht erhalten zu können und zugleich die Gesundheit aller Mitglieder der Universität zu schützen, informieren wir Sie heute über die am vergangenen Freitag erfolgten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes und der
neuen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, die sich auch auf die Tätigkeit an der TU Dresden auswirken. Wir bitten Sie um Beachtung und Umsetzung mit dem voraussichtlichen In-Kraft-Treten der Änderung des Gesetzes ab dem 24.11.2021.
1. Mobiles Arbeiten
Alle Personalverantwortlichen sind angewiesen, den ihnen zugeordneten Beschäftigten bei Büroarbeiten oder sonstigen Tätigkeiten, deren Erledigung von Zuhause aus möglich ist, anzubieten, diese Tätigkeiten im mobilen Arbeiten auszuüben. Dies gilt, soweit die Präsenz der Beschäftigten an der TU Dresden für die Aufgabenerfüllung nicht unerlässlich ist.
Die Beschäftigten sind gehalten, dieses Angebot anzunehmen, sofern dem ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Tätigkeiten, die eine Präsenz auf dem Campus notwendig machen – z.B. Präsenzlehre, Labor-, Werkstatttätigkeit, experimentelle Forschung oder bestimmte Verwaltungsaufgaben, nicht nur in der ZUV – sind unter Beachtung der bestehenden Hygieneregeln möglich. Der Wechsel von Präsenz und mobilem Arbeiten kann ebenso ermöglicht werden. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben und Aufrechterhaltung der Abläufe (z.B. das Abholen von Post) ist sicherzustellen.
2. 3G-Regel – Zutrittsregel (Geimpft, Genesen, Getestet)
Der bereits gelebte 3G-Appell an der TU Dresden wird nunmehr verbindlich, d.h. der Zutritt zum Arbeitsplatz in Präsenz ist nur noch Beschäftigten möglich, die einen Nachweis des Status als geimpfte, genesene oder getestete Person erbringen. Die TU Dresden ist verpflichtet, die 3G-Zutrittsregel für Beschäftigte täglich (!) zu kontrollieren. Die Personalverantwortlichen werden insofern gebeten und aufgefordert, die Kontrolle und Dokumentation zu organisieren und dieser nachzukommen.
Der täglich erforderliche Nachweis entfällt, sofern der Status als geimpfte oder genesene Person (bis zum Ablauf des Genesenenstatus) bei der bzw. dem jeweiligen Dienstvorgesetzten angezeigt und nachgewiesen wird.
Personen, die ihren Status als geimpfte oder genesene Person nicht offenbaren möchten, steht dies frei. Diese sowie nicht geimpfte und genesene Personen, müssen jedoch an jedem Arbeitstag in Präsenz vor Arbeitsbeginn ein gültiges negatives Testergebnis vorlegen (Antigen-Schnelltests haben eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden, PCR-Tests gelten 48 Stunden).
Die dazu benötigten beaufsichtigten Testmöglichkeiten sollen zunehmend dezentral eigenverantwortlich organisiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf diese Testangebote kein Anspruch besteht. Grundsätzlich gilt nunmehr, dass die Beschäftigten eigenverantwortlich Sorge dafür tragen müssen, einen 3G-Nachweis vorzulegen. Das im Hörsaalzentrum eingerichtete Testzentrum steht primär den Studierenden zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Testung bereits vor der Arbeitsaufnahme erfolgen muss und nicht als Arbeitszeit gilt.
3. Selbsttests für geimpfte und genesene Beschäftigte
Geimpfte und genesene Beschäftigte werden gebeten, regelmäßig von dem Angebot der kostenfreien, über die Personalverantwortlichen zur Verfügung zu stellenden Selbsttests (gemäß § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) Gebrauch zu machen. So kann eine eventuell neue Erkrankung oder ein Impfdurchbruch erkannt werden, auch wenn die Infektion ohne Symptome verläuft.
4. Impfangebote
Wir freuen uns auf die fortgeführten Impfangebote der TU Dresden in Zusammenarbeit mit dem DRK hinweisen zu können. Ab dem 29. November bis zum 22. Dezember können Sie sich im Hörsaalzentrum an der Bergstraße gegen das Corona-Virus impfen lassen.
Nähere Informationen zu unserem Impfangebot finden Sie
hier.
5. Sonstige Hygienemaßnahmen
Die Einhaltung der 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen Personen, das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes außer am Arbeitsplatz selbst (Empfehlung: FFP2-Maske und auch am eigenen Arbeitsplatz immer dann, wenn direkter Kontakt mit anderen Personen besteht), Handhygiene sowie regelmäßiges Lüften in den Gebäuden der TU Dresden gelten als allgemeine
Hygienemaßnahmen fort. Es wird darum gebeten, Kontakte auf das betriebsnotwendige Mindestmaß zu reduzieren.
Wir hoffen, mit diesen Maßnahmen alle gemeinsam auch diese vierte Welle gut meistern zu können und Infektionen weitgehend zu vermeiden. Sofern Sie zu den Maßnahmen Fragen haben, konsultieren Sie bitte die
FAQ, die in den nächsten Tagen aktualisiert werden. Sofern Sie dort nicht fündig werden sollten, stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen unter
corona@tu-dresden.de zur Verfügung.
Wir danken für Ihre Unterstützung. Und bitte bleiben Sie gesund!