wie Sie sicher in den Medien verfolgt haben, werden derzeit erneut Gesetze und Verordnungen aufgrund der Corona-Pandemie aktualisiert.
Uns ist bewusst, dass alle Beschäftigten rechtzeitig informiert werden möchten, wie sich das Arbeitsleben unter Berücksichtigung dieser Neuerungen ab dem 21.03.2022 an der TU Dresden gestalten wird. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene ist es jedoch aktuell nicht möglich, ab dem kommenden Montag neue verlässliche und verbindliche Regelungen zu etablieren und diese entsprechend frühzeitig zu kommunizieren.
Die TU Dresden hält daher - auch in Anbetracht der aktuell hohen Infektionszahlen sowie nach Abwägung aller Belange - zunächst bis zum 02.04.2022 an den aktuellen Maßgaben fest. Dies gibt uns allen die Möglichkeit, die neuen Gesetzestexte und Verordnungen abzuwarten, umzusetzen und der darin voraussichtlich enthaltenen Verpflichtung gerecht zu werden.
Das heißt im Einzelnen unter Verweis auf die
Rundmail des Rektorates vom 23.11.2021 u.a.:
1. (weiterhin) Vorrang des mobilen Arbeitens
Alle Personalverantwortlichen sind vorerst weiterhin angewiesen, den ihnen zugeordneten Beschäftigten bei Büroarbeiten oder sonstigen Tätigkeiten, deren Erledigung von Zuhause aus möglich ist, anzubieten, diese Tätigkeiten im mobilen Arbeiten auszuüben. Dies gilt, soweit die Präsenz der Beschäftigten an der TU Dresden für die Aufgabenerfüllung nicht unerlässlich ist.
2. Appell 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet)
Sofern ab 20.03.2022 die 3G-Zutrittsregel am Arbeitsplatz entfallen sollte, sind alle Beschäftigten dennoch gebeten, dem zuvor bereits gelebten 3G-Appell an der TU Dresden gemäß
Rundmail vom 11.10.2021 zu folgen.
3. Einhalten der AHA-L-Regeln und der Maskenpflicht
Bitte halten Sie sich weiterhin an die AHA-L-Regeln, indem Sie Abstand halten und die Hygienevorschriften befolgen. Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt unverändert.
Ausblick
Nach den aktuellen Referentenentwürfen wäre der Arbeitgeber konkret in der Pflicht, die weiterhin erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Er hätte hierbei im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei wären insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Sobald das Gesetz und/ oder die neue Verordnung verkündet und in Kraft getreten ist, werden alle Beschäftigten über die konkreten Umsetzungsmodalitäten informiert.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung. Und bitte bleiben Sie gesund!