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März 2021 08.03.2021
Vorwort

Liebe Mitglieder und Interessierte des BDS,

das Sportjahr 2020 war wie kein anderes zuvor in der Geschichte des BDS. Trotz der rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen und immer unter Sicherstellung der Gesundheit der Schützen ist dem BDS aber in ruhigeren Phasen der Pandemie durchaus geglückt, anspruchsvolle Wettkämpfe abzuhalten. Die Verantwortlichen an der BDS Verbandsspitze waren überzeugt, die Veranstaltungen angesichts der vorgelegten Hygiene und Abstandskonzepte durchführen zu können. In keinem einzigen Fall ist es zu gesundheitlichen Schäden bzw. zu Covid Ansteckungen gekommen.
Leider gestattet der Pandemieverlauf 2021 vorerst nicht, zum Normalbetrieb zurückzukehren. Das Wichtigste ist, dass möglichst bald die offenen und geschlossenen Schießstände wieder geöffnet werden, um einen regulären Schießbetrieb zu ermöglichen.

Zum Standardprogramm des Bundesverbandes beachten sie bitte die nachfolgende Meldung. DM in den anderen Disziplingruppen des BDS werden vermutlich alle stattfinden, soweit die Pandemiesituation dies erlaubt. Hinsichtlich der Meisterschaften der Landesverbände werden je nach Verband individuelle Veranstaltungen angeboten werden. Es sei hier jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch mit dem jeweiligen Landesverband abgesprochene, sanktionierte und nach Sportordnung durchgeführte Pokalschießen als im Waffenrecht nach § 14 Abs. 5 verlangte Schießsportwettkämpfe anzuerkennen sind. Auch diese können bei der Bedürfnisbegründung als Grundlage für den Erwerb nach §14 Abs. 5 herangezogen werden.

Nach den letzten Sitzungswochen des Bundestages und aus Gesprächen mit politisch Verantwortlichen – auch aus dem Bundesinnenministerium – lässt sich nun definitiv feststellen, dass es vor dem 1. September 2021, also auch vor der Bundestagswahl, keine Nachbesserungen mehr beim Waffenrecht geben wird. Gerade bei den sogenannten „Dual-Use-Magazinen“ und bei der Anmeldung wesentlicher Teile hätten wir uns das gewünscht, da die entsprechende Vorschriften mehr als unbefriedigend sind. Damit werden die Verpflichtungen zur Anmeldung und die entsprechenden Möglichkeiten der Verwendung vor allem auch bei den Magazinen, die nur bis zum 1.September 2021 vorgenommen werden können, extrem wichtig. Wir werden dazu zeitnah in einem eigenen Newsletter Stellung nehmen. Insbesondere auch hinsichtlich der Magazinverwendung bei IPSC Wettbewerben, die hoffentlich bald wieder stattfinden können.

Ihr und Euer Präsident

Friedrich Gepperth

Index
Standardprogramm 2021: Keine DM, aber Bundespokalschießen!

Statt einer DM Kurz- und Langwaffen (Standardprogramm) ist auch 2021 pandemiebedingt ersatzweise noch einmal ein Bundespokalschießen im Standardprogramm geplant. Dieser Entschluss war erforderlich, da die Landesverbände wegen der aktuell noch andauernden Schießstandschließungen auch im laufenden Jahr wohl keine Qualifikationswettkämpfe anbieten können. Das Bundespokalschießen soll am letzten August- und ersten Septemberwochenende mit offener Anmeldung durchgeführt werden (wer zuerst kommt hat den Startplatz). Die Anmeldung wird voraussichtlich Ende Juli geöffnet.

Das Bundespokalschießen 2021 kann - wie eine Direktmeldung von der DM 2019 oder eine Teilnahme an einer Landesmeisterschaft 2022 - als Qualifikationsergebnis für die DM 2022 verwendet werden. Bitte beachten: Wird von der Möglichkeit der Direktmeldung von 2019 nach 2022 Gebrauch gemacht, ist in den betreffenden Disziplinen eine Teilnahme an der Landesmeisterschaft 2022 nicht zulässig. Bei einer Teilnahme am Bundespokalschießen 2021 ist anzugeben, ob in dieser Disziplin eine Direktmeldung zur DM 2022 gewünscht wird. Verstöße gegen das Verfahren der Direktmeldungen führen zur Disqualifikation in den betreffenden Disziplinen.

In eigenen Angelegenheiten: Betrügerische E-Mails im Namen des BDS

Zurzeit gehen leider wieder einmal verstärkt betrügerische und/oder gefährliche E-Mails herum, die den BDS oder seine Aktiven als Absender vortäuschen und zum Öffnen von Anhängen oder Anklicken von Links animieren wollen. Der BDS hat mit diesen Umtrieben nichts zu tun und ist selbst Opfer dieses Identitätsdiebstahls, den er technisch nicht verhindern kann. Absendeadressen sind sehr leicht zu fälschen und das liegt nicht am System des BDS. Wie bei allen E-Mails ist also Vorsicht angeraten und aktuelle Sicherheitssoftware sollte in Betrieb sein, um sich ausreichend zu schützen. Weitere Informationen und Hinweise finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Bundesregierung zu Auswirkungen der Pandemie auf waffenrechtliche Bedürfnisse

Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung im Januar gefragt, welche Auswirkungen pandemiebedingt geschlossene Schießstände auf die Bedürfnisnachweise von Sportschützen haben und welche Maßnahmen sie bei den Bundesländern angeregt hat, um Härten und Nachteile zu vermeiden.    

Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 geantwortet:
„Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen. Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“

Konstantin Kuhle, MdB meint dazu: „Die schärferen Trainingsnachweise waren ursprünglich gedacht, um zu verhindern, dass auch inaktive Sportschützen weiterhin scharfe Schusswaffen besitzen können. Angesichts geschlossener Schießstände wird diese Regelung in Corona-Zeiten jedoch zum Ärgernis für alle Sportschützen. Schützen könnten sich auch in diesen Zeiten quasi gezwungen sehen, in möglicherweise schlecht belüfteten Innenräumen zu trainieren, um das Bedürfnis für ihren Waffenbesitz nicht zu verlieren. Das erscheint unverantwortlich."

Anmerkung des BDS: In einigen Bundesländern und Waffenbehörden scheinen Standschließungen ab 2020 nicht zum Nachteil von Schützen ausgelegt zu werden. Sollte dies jedoch der Fall sein – sowohl beim Bedürfnisnachweis für den Erwerb wie für den Besitz von Schusswaffen – kann und sollten die Ansicht und Argumente der Bundesregierung vom 21.01.2021 auf die Anfrage des FDP-Abgeordneten vorgetragen werden.

Information des Nationalen Waffenregisters (NWR)

Das NWR informiert alle privaten Waffenbesitzer im Zusammenhang mit privaten Waffenankäufen und -verkäufen. Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Das hat auch Auswirkungen auf die An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern. Insbesondere ist hierbei, aber auch bei Überlassungen zwischen privaten Waffenbesitzern, die Kenntnis und Verwendung der sog. NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) von Bedeutung. Hierzu enthält der Flyer 8 alle wesentlichen Informationen.

Verwaltung Infobrief

Die Abmeldung geht mit dem Klick auf Abmelden/Unsubscribe. Dieser Link ist in jeder Ausgabe des Infobriefs einmal ganz am Anfang und einmal am direkt vor dem Impressum verfügbar.

Wenn Sie eine Änderung der E-Mailadresse für den Versand des Infobriefs wünschen oder eine neue Adresse hinzufügen möchten:
Für eine Änderung einfach wie gerade aufgezeigt ab- und mit der gewünschten neuen Adresse wieder anmelden. Die Anmeldung geht nur über das Double-Opt-In-Verfahren (E-Mailbestätigung), aber ebenfalls in ganz wenigen Klicks.

Der BDS darf aus rechtlichen Gründen weder An-, noch Ab- oder Ummeldungen selbst vornehmen; es bringt daher nichts, in solchen Sachen anstelle eines Klicks E-Mails zu schreiben. Nur wenn Sie die Aufnahme in die „Robinson“ Liste wünschen – den Ausschluss jeden Newsletter Empfangs, schreiben Sie uns bitte.

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