Kommentar des Präsidenten 1: Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften
Vor wenigen Tagen wurde in einer „kleinen Änderung“ das Waffenrecht geändert. Zentraler Punkt war eine Verschärfung der Vorschriften zur Aufbewahrung von Schusswaffen. Diese geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag vom Herbst 2013 zurück. Dort wurde eine Änderung und Anpassung des § 36 vereinbart.
Somit war seit 2013 für die Fachabteilung klar was anstand. Damit sollte man sich dem Problem eigentlich wie folgt nähern:
- Ist die alte VDMA Norm als Schutzniveau überhaupt zu gering?
- Inwieweit sind die vorhandenen A-/AB- und B-Schränke unzureichend?
- Sind die am Markt befindlichen Schränke schlechter als die alte VDMA Norm vorschreibt?
- Wie viele Waffenschränke werden derzeit jährlich aufgebrochen?
- Sind jemals aus aufgebrochenen Waffenschränken entwendete Waffen bei Straftaten verwendet worden.
Niemand konnte schlüssig nachweisen, dass die 2003 verabschiedeten Aufbewahrungsanforderungen zu gering sind. Diese Behauptung ist angesichts der tatsächlichen Aufbruchszahlen einfach eine Lüge! Allein weil es keine Güteüberwachung mehr gibt, zu sagen, die vorhandenen Behältnisse sind unzureichend, ist abstrus. Zumindest hätte man, gegebenenfalls unter Einbindung der Verbände eine Nachzertifizierung der vorhandenen Schränke ermöglichen können.
Experten für die Fragen 2. und 3. waren sicherlich beim Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern aufzutreiben. Auch die Hersteller der Waffenschränke hätten man so einbinden können, dass nicht nur die gerade auch von diesen Herstellern mehrere Jahrzehnte lang für gutes Geld verkauften Behältnisse als unzureichend diffamiert worden wären.
Die Fragen 4. und 5. sind nur mit Hilfe der Länder zu beantworten. Bedenkt man, dass die Aufgabe der Novellierung des § 36 schon im Jahr 2013 feststand, hätte es doch möglich sein müssen, bei einer Frage, von deren Beantwortung praktisch jeder Waffenbesitzer betroffen ist, auf politischer Ebene dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Daten ab 2014 bis einschließlich 2016 aufgenommen und gemeldet werden.
Aus unseren Gesprächen mit den Verantwortlichen haben wir nicht den Eindruck gewonnen, dass so vorgegangen wurde. Vielmehr wurde ernsthaft überlegt, die Waffenbesitzer bei A-Schränken nach drei Jahren und bei B-Behältnissen nach fünf Jahren zur Verschrottung dieser Schränke und Neuanschaffung von 0-Schränken zu zwingen. Allein der Sturmlauf der größten Verbände gegen diese abstruse Idee auf höchster politische Ebene konnte die Fachabteilung davon abhalten, diese Kopf-ab Vorstellung ernsthaft dem Bundestag vorzuschlagen.
Entsprechend dem Versagen hinsichtlich der Evaluierung der Fragen 4 und 5 war die vorgestellte Zahlenbasis extrem dünn und intransparent.
Neben der Tatsache, dass die derzeitigen Legalwaffenbesitzer ihre vorhandenen Sicherheitsbehältnisse weiter selber nutzen können, hat die nun gefundene Bestandsschutzregelung folgende Konsequenzen:
- Erben, die die Schusswaffen behalten wollen und nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen, müssen sich zukünftig neben dem Blockieren der Waffen auch noch neue Schränke anschaffen, da wohl in 90% aller Fälle die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse A/AB oder B sind.
- Erben, die die Schusswaffen verkaufen wollen, können die vorhandenen Schränke, sofern diese nur die A/AB oder B Klassifizierung haben, nur noch verschrotten lassen, weil sie kein Mensch mehr verwenden kann. Verschrotten vermutlich nur noch gegen Entgelt!
- Für Erben mit waffenrechtlicher Erlaubnis, die wie wohl in den überwiegenden Fällen zutreffend sein wird ihre Waffen nicht mit dem Erblasser zusammen aufbewahren, gilt, dass sie für die geerbten Waffen, wenn ihre vorhandenen Behältnisse nicht ausreichen, neue Behältnisse mindestens Widerstandsgrad 0 anschaffen müssen. Die alten Behältnisse müssen entsorgt oder können nur noch zur Munitionsaufbewahrung verwendet werden.
- Waffenbesitzer, die ihren Waffenbesitz aufgeben, können vorhandenen Schränke, sofern diese nur die A/AB oder B Klassifizierung haben, nur noch verschrotten lassen, weil sie kein Mensch mehr zur Aufbewahrung von Waffen verwenden kann. Verschrotten vermutlich nur noch gegen Entgelt! Gerade dies geschieht sehr häufig bei älteren Menschen, wenn kein Angehöriger Jäger oder Sportschütze ist.
Das sind die Konsequenzen. Bei objektiver Betrachtung kann man als betroffener Waffenbesitzer nur feststellen, dass hier eine völlig unnötige Verschärfung des Waffengesetzes getroffen wurde. Jäger- und schützenfreundlich sieht anders aus!
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