IPSC Sportbetrieb ab 2016 - Handreichung für BDS Vereine
Aufgrund eines Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen wird seit diesem Jahr die Gemeinnützigkeit des IPSC-Schießens in Frage gestellt. Es handelt sich um eine rein steuerrechtliche Angelegenheit: IPSC ist weiterhin genehmigter Schießsport des BDS als anerkanntem Schießsportverband und Auswirkungen auf das Waffenrecht gibt es nicht.
Der BDS Bundesverband wehrt sich politisch und im Zusammenspiel mit den Landesverbänden bald auch gerichtlich gegen die unzutreffende Behauptung, IPSC sei kein gemeinnütziger Sport. Die Lösung der Problematik wird allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie im Klagewege herbeigeführt werden muss. Bis 31.12.2015 kann IPSC wie gewohnt noch als gemeinnütziger Schießsport weiter betrieben werden. Für die Zeit vom 1.1.2016 bis zur abschließenden Erledigung der Angelegenheit muss IPSC im Verein entweder eingestellt werden oder vom übrigen Schießsport getrennt im sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen; die Umstellung bringt einigen Aufwand und nicht unerhebliche Kosten mit sich, ist aber zu bewältigen!
Der BDS wird weiterhin IPSC anbieten und Ausbildung und Meisterschaften gehen selbstverständlich weiter. Steuerrechtlich ist der Königsweg für die erforderlichen Umstellungen noch nicht gefunden, aber auf gegenwärtigem Stand können den Mitgliedsvereinen des BDS folgende Empfehlungen gemacht werden und wird Ihnen dringend angeraten:
Lassen Sie sich rechtlich beraten!
Der BDS ist bemüht, seine Vereine bestmöglich zu unterstützen, aber mit einer Einzelberatung von 2.000 unterschiedlichen Mitgliedsvereinen ist der Bundesverband organisatorisch überfordert. Nehmen Sie diese Handreichung mit zum Steuerberater und finden Sie vor Ort rechtzeitig einen für Ihren Verein vom Aufwand, von den Kosten und vom Bedarf her gangbaren Weg; Hinweise für Steuer- und Rechtsberater finden sie unter 4. weiter unten. Diese Handreichung stellt einen Zwischenstand dar, ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und erhebt weder den Anspruch auf Allgemeingültigkeit noch auf steuerrechtliche Unfehlbarkeit.
Ändern Sie 2015 erforderlichenfalls die Satzung!
- Wenn zur Zeit in der Vereinssatzung IPSC als Vereinszweck genannt wird - beispielsweise im Rahmen einer Disziplinaufzählung - so ändern Sie diese Regelung bis spätestens Ende 2015: Vereinszweck von BDS-Vereinen ist die Förderung des Schießsports! Eine detailliertere Beschreibung ist unnütz und im Moment sogar schädlich, weil IPSC momentan nicht als gemeinnütziger Vereinszweck gilt. Wird IPSC auch nur als einer von mehreren Zwecken genannt, entfällt stets die gesamte Gemeinnützigkeit des Vereins; dies kann im Extremfall auch zum Wegfall des Vereinsvermögens führen!
- Sollte der Vereinszweck im Moment ausschließlich IPSC-Schießen sein, wäre die Satzungsänderung besonders bedeutsam, denn bei Fortfall des einzigen steuerbegünstigten Zwecks würden dann nicht nur Verlust der Gemeinnützigkeit und ggf. des Vereinsvermögens drohen, sondern die komplette Auflösung des Vereins. Ohnehin sollte man sich als BDS Verein nicht mit einer Einschränkung in der Satzung der Möglichkeit berauben, den gesamten Schießsport des BDS in allen Facetten auszuüben.
- Beachten Sie bei der Satzungsänderung die erforderliche Zeit für den Beschluss durch die Mitgliederversammlung, die nach der Vereinssatzung und dem BGB zu erfüllenden Formvorschriften (Ladung und Frist) und den Zeitbedarf für die Beurkundung und/oder Registereintragung der Änderung. Bis 31.12.2015 muss alles erledigt sein!
Betreiben Sie ab 2016 IPSC im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weiter!
Auch gemeinnützige Vereine dürfen sich wirtschaftlich betätigen, sei es beim Warenverkauf, durch eine Vereinsgaststätte oder auch mit nicht gemeinnützigem Sportschießen. Nutzen sie diese Möglichkeit ab 1.1.2016 für IPSC, beachten dabei aber unbedingt und strikt folgende Punkte:
- Betreiben Sie IPSC vollständig und ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Satzungsänderung ohne Umsetzung im Geschäftsbetrieb alleine bringt nichts. Bereits jetzt werden Finanzämter angewiesen, künftig besonders genau zu prüfen, ob IPSC unabhängig vom Satzungsinhalt nicht doch außerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weiter betrieben wird. Dies würde ebenso wie die unterlassene Satzungsänderung zum Verlust der gesamten Gemeinnützigkeit und den oben erwähnten drastischen Folgen führen.
- Erfassen Sie alle mit IPSC zusammenhängenden Vorgänge gesondert und versteuern Sie diese. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer anfallen. Rechnen Sie mit Mindereinnahmen und/oder damit, höhere Gebühren für IPSC nehmen zu müssen. Informieren Sie sich über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für IPSC zur Kompensation.
- Betreiben Sie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von IPSC kostendeckend. Führen Ausgabensenkungen und Gebührensteigerungen nicht dazu, dass sich IPSC selbst trägt, erwägen Sie einen eigenen, versteuerten IPSC-Beitrag einzuführen, aber
- verwenden Sie keinesfalls (unversteuerte) Mitgliedsbeiträge zur Deckung eines Defizits im IPSC Betrieb. Dies würde wiederum die Gemeinnützigkeit des Vereins akut gefährden!
- Trennen Sie allgemein Kosten des Vereins, die keiner Disziplin zugeordnet werden können (Vereinsverwaltung, einheitliche Schießstandkosten, allgemeine Auslagen,…) nach sachgerechten Kriterien auf (z. B. Umsatzanteile, Verhältnis der Schießtermine, Verhältnis der Mitglieder mit IPSC Lizenz zu allen Mitglieder,…) und decken Sie den so ermittelten IPSC-Anteil aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Finanzamt nach, welche Pauschalmethode dort akzeptiert wird.
Ergänzende Informationen bzw. Hinweise für Steuerberater und Rechtsanwälte:
- Fundstelle der auslösenden Regelung: Neubekanntmachung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.01.2014 „zu § 52 – gemeinnützige Zwecke“ 6. (S. 32).
- Gemeinnützigkeit von IPSC:
- Die Förderung des Sports ist ein gemeinnütziger Zweck; § 53 Abs. 2 Nr. 21 AO.
- Sportschießen ist Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts; Bundesfinanzhof Urt. v. 28.05.1986, Az. I S 17/85, NV 1987, 705.
- IPSC ist Sportschießen; Genehmigung der Sportordnung des BDS vom 28.04.2006 i. V. m. § 15a Abs. 1 S. 1 WaffG.
Falk, 01.12.2014 |