Gebühren für Aufbewahrungskontrollen
Seit der letzten Änderung des Waffengesetzes steht es den Waffenerlaubnisbehörden bekanntlich zu, die gesetzmäßige sichere Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition auch ohne Anlass, verdachtsunabhängig zu kontrollieren und dies anzukündigen oder überraschend durchzuführen (§ 36 Abs. 3 S. 2 f. WaffG). Über den Unsinn dieser Regelung bei den ohnehin vielfältig überprüften und rechtstreuen Sportschützen wurde schon viel geschrieben, dennoch zeichnet sich nicht ab, dass sich an der Rechtslage kurzfristige Verbesserungen ergeben werden.
Auch wer gehofft hatte, dass wenigstens auf der Gebührenseite Vernunft herrscht, sieht sich bisweilen bitter enttäuscht. Der Bundesgesetzgeber hat zwar noch in der Gesetzesbegründung geschrieben
"Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt." (BT-Drucksache 16/13423 Begründung zu § 36 Abs. 4 (S. 71))
Aber - selbst in der Politik - wurde kaum ein Versprechen so schnell gebrochen wie dieses. Denn noch im selben Jahr wurde eine Förderalismusreform durchgeführt, in der die Zuständigkeit für die Festlegung der Gebühren in Waffensachen vom Bund auf die Bundesländer überging. Zu der in der Gesetzesbegründung angekündigten Kostenverordnung des Bundes ist es daher niemals gekommen. Und manchen Bundesländern war reichlich gleichgültig, was der Bund versprochen hatte. Seitdem werden Sportschützen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen und die insbesondere ihre Waffen sicher und gesetzeskonform aufbewahren und bei denen es deshalb nichts zu beanstanden gibt (!) auch noch zur Kasse gebeten.
Noch sind einige graue Flecken auf der Karte, aber es lässt sich zu den Gebühren für die verdachtunsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen in den Bundesländern folgende Zwischenbilanz ziehen:
- Baden-Württemberg: Überwiegend kostenpflichtig (keine landesweite Regelung, sondern Gebühren werden von den Landratsämtern/Gemeinden selbst bestimmt; § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz - LGebG)
- Bayern: Ausdrücklich kostenfrei (Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz - Kostenverzeichnis - KVz - Anlage Lfd. Nr. 2.II.7, Tarifstelle 35.1)
- Berlin: Noch keine Landesregelung in der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) getroffen.
- Brandenburg: Kostenpflichtig, pauschal 75 € (§ 3 Abs. 1, 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 2 des Gebührengesetzes in der Gebührenordnung des Ministers des Innern (GebOMI), Tarifstelle 14.8.6)
- Bremen: Kostenpflichtig, pauschal 139 € (Kostenverordnung für die innere Verwaltung - InKostV, Anlage 1, Kostenverzeichnis Inneres, Nr. 160.68) - Kontrolle findet jedes Jahr einmal statt!
- Hamburg: Landesregelung noch nicht in Kraft; Kostenfreiheit beabsichtigt.
- Hessen: Wohl kostenfrei, leider nicht ausdrücklich (Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport - VwKostO-MdIS, Anlage "Verwaltungskostenverzeichnis", Nr. 785, 765)
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesregelung noch nicht in Kraft; Kostenfreiheit beabsichtigt.
- Niedersachsen: Landesregelung in der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) Niedersachsens noch nicht in Kraft; Kostenfreiheit beabsichtigt
- Nordrhein-Westfalen: Keine ausdrückliche Festlegung in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstellen 26a bis 26a.4
- Rheinland-Pfalz: Noch keine Regelung in der Landesverordnung
über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung
- Saarland: Kostenfrei geplant (Entwurf eines waffenrechtlichen Gebührenverzeichnisses im Allgemeinen Gebührenverzeichnis des Saarlandes, Nr. 11.2)
- Sachsen: Wohl kostenfrei, leider nicht ausdrücklich (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ Anlage 1, Lfd. Nr. 99, kein Gebührentatbestand)
- Sachsen-Anhalt: Fraglich, da Anlage zum Kostenverzeichnis der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), Tarifstelle 160a Nr. 102 so oder so gelesen werden kann
- Schleswig-Holstein: Kostenpflichtig, 50 bis 120 € (Allgemeiner Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008, Tarifstelle 25.1.71)
- Thüringen: Noch keine Landesregelung vorhanden, wird bis 2018 erfolgen.
Falk, 21.08.2015
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