Rechtliches Update
Im Infobrief vom 27. März hat der BDS bereits einen ersten Überblick über die Rechtlage in Pandemiezeiten gegeben.
1. Waffenrechtlich hat sich seitdem noch nichts Weiteres getan und es bleibt bei den bisherigen Empfehlungen. Verschiedentlich wird berichtet, dass Waffenbehörden schon die Grenze von 10 Waffen auf die "gelbe WBK" einhalten wollen. Diese Grenze gilt noch nicht, sondern erst ab 1. September: § 14 Abs. 4 WaffG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 1 3. WaffRÄndG. Verweigert eine Behörde einen Erwerbseitrag, sollte man einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" verlangen und sicher stellen, dass man die Erwerbsanzeige nachweisbar gemacht hat, etwa mittels Einwurfeinschreiben oder man läßt die Behörde die Mitteilung schriftlich bestätigen.
2. Im Vereinsrecht gibt es aber bereits gute Nachrichten: Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 25. März 2020 hat der Bundestag Erleichterungen für Vereine beschlossen. Die Ausführungen im vorangegangenen Infobrief sind damit weitgehend obsolet. Alle folgenden Vorschriften ohne nähere Angabe meinen dieses aktuelle Gesetz. Es gilt seit dem 28. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2021:
- Ein Vereinsvorstand bleibt auch nach Ende der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt; Art. 2 § 5 Abs. 1. Dazu ist jetzt keine entsprechende Regelung in der Satzung mehr erforderlich. Dies nimmt Vereinen die Last von Neuwahlen oder gar einer Notbestellung des Vorstands durch das Vereinsregister.
- Mitgliederversammlungen können online und die Stimmabgabe kann vorher schriftlich erfolgen; Art. 2 § 5 Abs. 2. Auch hierfür war bislang eine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich. Damit können jetzt auch Wahlen und sonstige Entscheidungen der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege gemacht werden.
- Schriftliche - in Papierform mit Unterschrift - Beschlüsse im Umlaufverfahren waren schon bisher möglich, wenn sich alle Mitglieder beteiligt haben (§ 32 Abs. 2 BGB). Nun geht dies auch, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem genannten Termin abstimmen konnten und mindestens die Hälfte abgestimmt hat. Achtung: Hier reicht nun die sog. Textform, d. h. auch eine E-Mail oder sonstige digitale Textnachricht ohne Unterschrift.
3. Beim Vertragsrecht gibt es nun Erleichterungen für Verbraucher. Vereine sind aber keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Es bleibt insoweit also bei den in der letzten Ausgabe des Infobriefs gemachten Angaben und Empfehlungen. Allerdings kann auch bei Vereinen vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht ohne Weiteres ein Vertrag über die Anmietung oder Pacht von Räumen und Grundstücken gekündigt werden, nur weit die Miet- oder Pachtzahlung wegen der Pandemie nicht bezahlt werden konnte. |