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Bundesgerichtshof erkennt erstmals die gemeinsame Elternschaft von zwei lesbischen Müttern ab Geburt ihres Kindes an

Gesetzgeber muss gesellschaftliche Realität von Regenbogenfamilien anerkennen

Zu der gestern bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.04.2016 (XII ZB 15/15) erklärt Gabriela Lünsmann, Sprecherin des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt die positive Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur rechtlichen Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt in seiner Entscheidung erstmals die Elternschaft der Co-Mutter neben der Elternschaft der leiblichen Mutter ab Geburt des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes an, ohne eine sog. „Stiefkindadoption“ zu verlangen.

Auf gleichgeschlechtliche Familien im Inland findet die Entscheidung keine unmittelbare Anwendung, da die Anwendung des südafrikanischen Abstammungsrechts darauf beruht, dass der Lebensmittelpunkt der betroffenen Regenbogenfamilie in Südafrika liegt. Die wiederholte Anerkennung gleichgeschlechtlicher Elternschaft aufgrund der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts ist jedoch geeignet, der dringend erforderlichen Reform des deutschen Abstammungs- und Familienrechts den Weg zu bereiten.  

Der LSVD fordert den Gesetzgeber auf, die gesellschaftliche Realität von Regenbogenfamilien anzuerkennen und einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu gestalten.

Zudem betont der BGH nochmals seine bereits zuvor vertretene Auffassung, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kann, wie die Ehe und dass die auf Dauer angelegte und rechtlich etablierte Elternschaft von gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen sozial gleichwertig ist.

Link zum Urteil

Hintergrund
Die gemeinsame Elternschaft der lesbischen Mütter beruht in dem vorliegenden Fall auf dem Recht der Republik Südafrika. Die beiden Mütter, von denen eine auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, konnten mit der Entscheidung die Eintragung ihrer gemeinsamen Elternschaft in das Geburtenregister des Standesamtes Berlin durchsetzen.

Die Entscheidung knüpft an die Rechtsauffassung desselben Senats des Bundesgerichtshof aus dem Dezember 2014 an, mit der die Anerkennung der Elternstellung von zwei schwulen Vätern aufgrund eines Leihmutterschaftsverhältnisses in den USA erfolgte (XII ZB 463/13). Ausweislich der aktuellen Entscheidung steht damit fest, dass auch die Anerkennung der Elternschaft der Co-Mutter ab Geburt nach einer konsentierten heterologen Befruchtung, grundsätzlich mit dem deutschen Recht vereinbar ist.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) ist ein Bürgerrechtsverband und vertritt die Interessen und Belange von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI). Gleiche Rechte, Vielfalt und Respekt – wir wollen, dass LSBTI als selbstverständlicher Teil gesellschaftlicher Normalität akzeptiert und anerkannt werden.

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