Recht schaffen: Wiederholungsbedürfnisprüfung
Wenige Sportbereiche sind so verrechtlicht, wie der Schießsport. Wo es viele Regelungen gibt, gibt es viele Zweifelsfragen. Durch den Paragraphendschungel helfen spezialisierte Rechtsanwälte, Gesetzeskommentare und im Rahmen der Mitgliederbetreuung auch der BDS als anerkannter Schießsportverband. Gleichwohl kann der Verband weder Lehrbücher schreiben, noch Einzelberatung anbieten. Ausgefeilte juristische Abhandlungen mögen an Universitäten abgefasst und Entscheidungen an Gerichten getroffen werden. Der BDS äußert aber seine Meinungen zu waffenrechtlichen Fragen und kann diese argumentativ vertreten.
Bestimmte Zweifelsfragen werden häufiger an uns herangetragen. Dazu gehört: Welche Nachweise schießsportlicher Aktivität kann die Behörde bei langjährigen Sportschützen verlangen?
Die kurze Antwort für Sportschützen mit mehr als dreijähriger Schießsportkarriere: Im Regelfall keine!
Denn § 4 Abs. 4 sagt für die Fälle, in denen ein Bedürfnis bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse bestätigt wurde: "(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen."
Die Behörde muss nach drei Jahren prüfen und "kann" auch später prüfen. Das Können im Verwaltungsrecht ist aber nicht nach Lust und Laune, sondern setzt eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen voraus. Sprich: Es muss einen triftigen Grund dafür geben.
Die Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV), die zwar kein Gesetz ist, aber die Staatsdiener immerhin als Dienstanweisung bindet, sagt dazu, ganz im Schützensinne:
„4.4. Abs. 2: Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate."
Wenn nun ausnahmsweise wirklich ein Anlass besteht (wie im Falle eines besonders hellen Schützen eines befreundeten Schießsportverbandes, der seiner Behörde schrieb, er hat schon seit Jahren nicht mehr schießsportlich geschossen und werde dies auch nicht tun, weil er das nicht müsse!), welcher Prüfungsumfang gilt dann? Manche Behörden verlangen Nachweise schießsportlicher Aktivitäten einmal im Monat oder 18 Mal im Jahr, entsprechend der Anforderungen beim Waffenerwerb.
Das ist selbstverständig völlig überzogen und auch hier springt den Sportschützen die WaffVwV bei:
"4.4 Abs. 3: Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.“
Der Vollständigkeit halber: Eine dauerhafte Schießbuchpflicht gibt es nach wie vor nicht.
Verein und Verband bewerten die Frage der fortbestehenden schießsportlichen Aktivität eines BDS-Sportschützen aufgrund Mitgliedschaft, Teilnahme am Training und sonstigen schießsportlichen Vereinsaktivitäten, Teilnahme an Meisterschaften und weiteren Wettbewerben, erreichte Wettkampferfolge sowie eigenen Nachweise des Schützen. Derartige Belege haben nach Ansicht des BDS bei der Behörde grundsätzlich nichts zu suchen; wenn ein Schütze seinen Nachweis selbst führen will, bleibt ihm dies aber natürlich unbenommen: Die BDS-Bestätigung hat Beweiswert. Nur im Falle begründeter Zweifel - und nur dann - kommt eine Begründung der Entscheidung in Betracht oder die Vorlage von Nachweisen. Durch vorauseilenden Gehorsam entwerten wir uns selbst den Wert der Bestätigung!
Allerdings sind – wie fast immer beim Waffengesetz – auch die oben wiedergegebenen Regelungen nicht unumstritten und werden insbesondere von schützenfeindlicher Seite bisweilen in Abrede gestellt. Eine Behörde müsste sich allerdings in Anbetracht der eindeutigen Aussagen von Gesetz und WaffVwV unter Umständen die Frage stellen lassen, warum das Geschriebene gerade nicht gelten soll.
Den Schützen wird geraten, diese Frage nötigenfalls schriftlich zu stellen und eine verbindliche Antwort einzufordern, im Extremfall in Form eines "rechtsmittelfähigen Bescheids" .
Falk, 27.03.2015
|